25 September 2023

Die neuen Richtlinien für Friseursalons ab dem 4. Mai 2020

Friseursalons müssen ihren Arbeitsalltag umstrukturieren – Der neue Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

 Voraussichtlich ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe wieder öffnen – „unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung“, wie es im Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heißt. Damit sich Friseursalons auf diese Eröffnung vorbereiten können, hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) einen Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt. Er basiert auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Im Folgenden die neuen Regelungen, deren Umsetzung von der BGW überwacht werden:  

MUND-NASENBEDECKUNG & EINMALHANDSCHUHE: Der Friseur muss für sich und seine Mitarbeiter Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung stellen. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Saloninhaber oder -inhaberinnen müssen Mund-Nasen-Bedeckungen in ausreichender Zahl für die Beschäftigten bereithalten, da sie nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung gewechselt werden müssen. Gleiches gilt für Einmalhandschuhe, die die Beschäftigten ebenfalls nach jeder bedienten Person wechseln müssen. Gesichtsschilder können einen zusätzlichen Schutz bieten. (Anm. der Red: So wie es sich liest, sind Gesichtsschilder kein Ersatz für den Mund-Nasenschutz.)

GESUND SEIN: Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Friseursalon aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen. 

ARBEITSPLATZ: Um die Distanz von mindestens 1,5 Metern am Friseurarbeitsplatz einhalten zu können, muss die Anzahl der Friseurarbeitsplätze angepasst werden. Die Distanz von mindestens 1,5 Metern muss um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen eingehalten werden können. Dabei ist ein angemessener Bewegungsspielraum zu berücksichtigen. Nur der jeweilige Kunde, die jeweilige Kundin und der oder die zuständige Beschäftigte dürfen sich für die Dauer der Friseurtätigkeiten einander nähern.

MARKIERUNGEN UND ABSPERRUNGEN: Die einzelnen Bewegungsräume sollten durch Markierungen und/oder Absperrungen verdeutlicht werden. Wartebereiche und Spielecken sind zu schließen.

KASSENBEREICH: Im Kassenbereich sollte ein Schutzschild zwischen Kundschaft und Kasse aufgestellt werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen. Das gleichzeitige Bedienen mehrerer Kunden und Kundinnen von einer beschäftigten Person ist nur unter konsequenter Beachtung der Schutzmaßnahmen möglich: – gereinigte/unbenutzte Arbeitsmaterialien je Kunde oder Kundin verwenden – Schutzabstand von 1,5 Metern einhalten – persönliche Hygiene/Händedesinfektion/Wechsel von Einmalschutzhandschuhen und Mund-Nasen-Bedeckung beachten.

SANITÄR- UND PAUSENRÄUME Zur Reinigung der Hände sind Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Ausreichende Reinigung und Hygiene sind vorzusehen, eventuell mit angepassten Reinigungsintervallen. Dies gilt vor allem für Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume. Zur Vermeidung von Infektionen sollten Kontaktpunkte verringert und Türklinken und Handläufe regelmäßig gereinigt werden. Auch in Pausenräumen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, zum Beispiel dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht stehen und Mitarbeitende in kleinen Räumlichkeiten nicht gemeinsam Pause machen.

LÜFTUNG: Friseurräume, auch Pausen- und Sanitärräume, müssen ausreichend belüftet werden – selbst bei ungünstiger Witterung. Dies reduziert etwaige Infektionsrisiken, da es möglicherweise in der Luft vorhandene erregerhaltige Tröpfchen verringert.

MOBILER FRISEUR: Die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen bei Hausbesuchen oder mobilen Friseurleistungen für Mitarbeitende und Kundschaft gelten entsprechend der Vorgaben für die Salons. Ob deren Einhaltung im privaten Umfeld des Kunden oder der Kundin möglich ist, ist vor dem Hausbesuch zu prüfen und sicherzustellen.

NACH DEM BETRETEN DES SALONS: Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren.

KEINE TROCKENHAARSCHNITTE: Bei jedem Kunden, bei jeder Kundin sind die Haare zu waschen.

HANDHYGIENE & -SCHUTZ: Beschäftigte tragen verpflichtend Einmalhandschuhe – von der Begrüßung der Kundschaft bis nach dem obligatorischen Haarewaschen. Nach jedem Kundenkontakt sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Wegen der hohen Hautbelastung durch vermehrtes Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und intensivem Händedesinfizieren und -waschen muss verstärkt auf Hautschutz und Hautpflege geachtet werden. Händedesinfektion ist dem Händewaschen vorzuziehen, da es hautschonender ist. Das Händedesinfektionsmittel muss mindestens „begrenzt“ viruzid sein.

Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden.

BEWIRTUNG: Jegliche Bewirtung hat zu unterbleiben. Auch Zeitschriften dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.

NICHT SELBST FÖHNEN: Kundinnen und Kunden dürfen sich derzeit die Haare nicht selbst föhnen, um Kontakte mit Geräten so gering wie möglich zu halten.

FRISEURSTUHL UND ABLAGEN: Nach jeder Kundenbehandlung sind Kontaktflächen wie Friseurstuhl und Ablagen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen. Abgeschnittene Haare sind sorgfältig zu entfernen, nicht mit dem Föhn, mit Pinseln oder Ähnlichem.

BESPRECHUNGEN UND SCHULUNGEN: Besprechungen oder Mitarbeiterschulungen sollten auf das absolute Minimum reduziert oder verschoben werden. Alternativ sollten soweit wie möglich technische Lösungen wie Telefon- oder Videokonferenzen eingesetzt werden. Sind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmenden gegeben sein.

ARBEITSMITTEL UND WERKZEUGE: Kämme, Bürsten, Wickler und Ähnliches dürfen erst am gewaschenen Kopf der Kundschaft verwendet werden. Eine Mehrfachverwendung ohne Zwischenreinigung für mehrere Personen ist auszuschließen. Alle Materialien sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Wie bisher sind Geräte am Ende der Schicht und bei sichtbarer Verschmutzung mit Blut sofort zu reinigen und zu desinfizieren.

ARBEITSZEIT UND PAUSEN: Die Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtungen ist zeitlich zu entzerren – etwa durch versetzte Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtbetrieb. Bei Schichtplänen ist darauf zu achten, möglichst dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. Zu Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt – zum Beispiel bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen usw.

FRISIERUMHÄNGE UND ARBEITSKLEIDUNG: Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Corona-Viren über die Kleidung weitergegeben werden. Deshalb müssen Einmalumhänge aus Stoff oder Kunststoff für die Kundschaft vorgehalten werden. Sie werden am Ende der Behandlung entsorgt und gewechselt. Die Einmalumhänge müssen den Kundenkörper und mögliche Kontaktpunkte mit der Friseurin, dem Friseur vollständig bedecken. Wäsche muss am Arbeitsende im Salon bleiben, in der Salonwaschmaschine bei mindestens 60°C mit Vollwaschmittel gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Auch private Oberbekleidung für die Arbeit sollte am Arbeitsende im Salon bleiben und in der Salonwaschmaschine wie oben beschrieben gewaschen und getrocknet werden.

HANDWERKER & KURIERE: Der Zutritt der Kunden und Kundinnen oder anderer dritter Personen, zum Beispiel Handwerks-, Kurier- und Lieferdienste, sollte nur nach vorheriger telefonischer/digitaler Terminvereinbarung und Abfragen von möglichen Covid-19-Symptomen und Kontakt zu Erkrankten stattfinden.

KEINE WARTEZEITEN: Wartezeiten sind im Salon zu vermeiden. Die Anzahl der Kundinnen und Kunden muss sich nach der Größe des Salons und den Gegebenheiten vor Ort richten. Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, so muss die Anzahl der gleichzeitig bedienten Personen reduziert werden.

SCHRIFTLICHES DOKUMENTIEREN: Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind mit deren Einverständnis möglichst zu dokumentieren. Die Kundschaft muss über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Salon zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 gelten (Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, Händehygiene, Einhalten Husten-Nies-Etikette etc.).

MITARBEITERUNTERWEISUNG: Die Beschäftigten sind über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen im Salon und für den Kundenkontakt zu unterweisen. Die besondere Situation von Auszubildenden, Schwangeren und Stillenden, Älteren und Personen mit chronischen Erkrankungen, die zu einem erhöhten Risiko für schwere Verläufe einer Covid-19 führen können, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die Salonleitung muss die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln erklären und verständliche Hinweise geben, auch durch Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw. Dadurch können die Beschäftigten sie auch an die Kundschaft weitergeben. Die Salonleitung wirkt darauf hin, dass die Beschäftigten und die Kunden und Kundinnen persönliche und organisatorische Hygieneregeln einhalten: Abstandsgebot, Hust- und Niesetikette, Händehygiene, PSA. Für Unterweisungen sind auch die Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sowie der BGW hilfreich (www.bgw-online.de/corona).

 

Photo by Kelly Sikkema on Unsplash 

Quelle: BGW-online

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