Am 8.5.2020 aktualisierte die BGW den Arbeitsschutzstandard für Friseure überarbeitet. Strenge Auflagen erlauben ab sofort auch gesichtsnahe Behandlungen.
Neuerungen vom 08.05.2020
Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Friseursalons
Wenn der Kundin oder dem Kunden während einer Gesichtsbehandlung, wie Make-up, Rasur und Bartpflege, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, müssen Beschäftigte eine Atemschutzmaske (mindestens FFP2-Masken, auch gleichwertige Masken mit der Bezeichnung N95 und KN95) tragen, ergänzt durch eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild zum Schutz vor Kontaktinfektionen bei gesichtsnahen Tätigkeiten. Zum Schutz der Kundschaft dürfen Atemschutzmasken kein Ausatemventil enthalten
Mund-Nasen-Bedeckung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Für die Beschäftigten halten die Saloninhaberinnen oder – inhaber Mund-Nasen-Bedeckungen, mindestens FFP2-, KN95-bzw. N95-Masken, und Schutzbrillen oder Gesichtsschutz in ausreichender Zahl bereit. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nasen-Bedeckungen nach jeder Kundenbedienung und bei Durchfeuchtung wechseln. Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Die Tragezeiten sind zu beachten.
Das komplette Dokument mit den Neuerungen finden Sie HIER